Satzung

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Firma / Sitz / Geschäftsjahr

1. Die Firma der Gesellschaft lautet: Ernst Russ AG.

2. Sie hat ihren Sitz in Hamburg.

3. Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.

§ 2 Gegenstand des Unternehmens

1. Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb und das Halten von Beteiligungen an anderen Unternehmen, insbesondere aus dem Bereich der Seeschifffahrt und der Immobilien.

2. Unternehmensgegenstand ist ferner die Konzeption und der Vertrieb von Finanz- und Beteiligungsprodukten, insbesondere aus dem Bereich der Seeschifffahrt und der Immobilien.

3. Gegenstand des Unternehmens ist zudem der Betrieb der Seeschifffahrt, insbesondere der Betrieb der Seeschifffahrt mit eigenen und fremden Schiffen, die Vornahme von Reederei- und Schiffsmaklergeschäften einschließlich der Ausübung von Tätigkeiten von Befrachtungsmaklern, Vermittlern von Zeitcharterverträgen sowie der Tätigkeiten eines An- und Verkaufsmaklers für Schiffe und für auf deren Herstellung oder Reparatur gerichtete Vertragsverhältnisse, die Erbringung von Reedereidienstleistungen jeder Art, einschließlich der Erbringung von Bereederungsdienstleistungen für Dritte und der Übernahme von Geschäftsführungstätigkeiten für Betreiber von Seeschiffen und sonstige Unternehmen der Seeschifffahrtsindustrie, die Erbringung von Personaldienstleistungen und Personalvermittlungsdienstleistungen, insbesondere auf dem Gebiet der Seeschifffahrt, die Vermittlung von Versicherungsvertragsverhältnissen für Versicherungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Seeschiffen und/oder von Reedereigeschäften sowie die Erbringung von kaufmännischen und technischen Beratungsdienstleistungen im Zusammenhang mit den vorgenannten Geschäftsgegenständen für Dritte.

4. Gegenstand des Unternehmens ist zudem die Übernahme von immobilienbezogenen Dienstleistungen, wie z.B. das Fonds- und Assetmanagement und die Immobilienverwaltung.

5. Die Gesellschaft betreibt keine Bankgeschäfte im Sinne von § 1 KWG.

6. Die Gesellschaft kann Unternehmen unter ihrer einheitlichen Leitung zusammenfassen oder sich auf die Verwaltung der Beteiligung beschränken. Sie kann ihren Unternehmensgegenstand auch ganz oder teilweise durch Tochter- und Beteiligungsunternehmen verwirklichen.

7. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Gesellschaft zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die geeignet erscheinen, den Gesellschaftszweck zu fördern. 

§ 3 Bekanntmachungen

1. Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Sofern gesetzlich zwingend eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist, tritt an die Stelle des Bundesanzeigers diese Bekanntmachungsform.

2. Die Gesellschaft ist berechtigt, den eingetragenen Aktionären mit deren Zustimmung Informationen im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln.

II. Grundkapital und Aktien

§ 4 Grundkapital, Aktien

1. Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 33.500.286,00 EUR (in Worten: dreiunddreißig Millionen fünfhunderttausendzweihundertsechsundachtzig Euro).

2. Das Grundkapital ist eingeteilt in 33.500.286 (in Worten: dreiunddreißig Millionen fünfhunderttausendzweihundertsechsundachtzig) Stückaktien. Die Aktien lauten auf den Namen der Aktionäre.

3. Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital bis zum 01. Juni 2026 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Namen lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmalig um bis zu 15.150.759,00 EUR (in Worten: fünfzehn Millionen einhundertfünfzigtausendsiebenhundertneunundfünfzig Euro) zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2021). Wird das Grundkapital gegen Bareinlagen erhöht, ist den Aktionären ein Bezugsrecht zu gewähren. Gemäß § 186 Abs. 5 Aktiengesetz können die neuen Aktien auch einem Kreditinstitut mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre einmalig oder mehrmalig auszuschließen,

- für Spitzenbeträge,
- soweit es erforderlich ist, um Gläubigern der von der Gesellschaft oder ihren Konzerngesellschaften ausgegebenen Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung ihres Wandlungs- oder Optionsrechts bzw. einer Wandlungspflicht zustehen würde,
- bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung nicht wesentlich im Sinne des § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz unterschreitet und die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz ausgegebenen Aktien insgesamt zehn Prozent des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind diejenigen Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten oder einer Wandlungspflicht ausgegeben wurden oder auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz von der Gesellschaft oder einer ihrer Tochtergesellschaften ausgegeben wurden. Ferner sind auf diese Begrenzung die Anzahl veräußerter eigener Aktien anzurechnen, sofern die Veräußerung während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz erfolgt,
- bei einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen.

Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, insbesondere den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe, festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme des genehmigten Kapitals anzupassen.

4. Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu € 16.217.015,00 (in Worten: Euro sechzehn Millionen zweihundertsiebzehntausend fünfzehn) durch Ausgabe von bis zu 16.217.015,00 neuen, auf den Namen lautende Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2021). Das bedingte Kapital wird nur verwendet, soweit

- die Inhaber bzw. Gläubiger von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten, die von der Gesellschaft oder deren unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 02. Juni 2021 ausgegeben wurden, von den Wandlungs- oder Optionsrechten tatsächlich Gebrauch machen oder
- die Inhaber bzw. Gläubiger von Schuldverschreibungen mit Wandlungspflichten, die von der Gesellschaft oder deren unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 02. Juni 2021 ausgegeben wurden, ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen

und soweit kein Barausgleich stattfindet oder bereits existierende Aktien zur Bedienung eingesetzt werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 02. Juni 2021 jeweils zu bestimmenden Options- bzw. Wandlungspreis. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch die Ausübung von Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder durch die Erfüllung von Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn der Gesellschaft teil.

Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme des bedingten Kapitals anzupassen; das Gleiche gilt für den Fall, dass die Ermächtigung vom 02. Juni 2021 zur Begebung von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen nicht während der Laufzeit der Ermächtigung ausgeübt wird, sowie im Fall der Nichtausnutzung des bedingten Kapitals nach Ablauf der Ausübungsfristen für Options- oder Wandlungsrechte bzw. für die Erfüllung der Wandlungs- oder Optionspflichten.

5. Bei einer im Laufe des Jahres durchgeführten Kapitalerhöhung kann die Gewinnbeteiligung der jungen Aktien abweichend von § 60 Abs. 2 AktG festgelegt werden.

6. Die Form der Aktienurkunden bestimmt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates. Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine werden nicht ausgegeben. Ein Anspruch der Aktionäre auf Verbriefung ihrer Aktien ist ausgeschlossen.

III. Der Vorstand

§ 5 Zusammensetzung

1. Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren Personen.

2. Der Aufsichtsrat bestellt die Vorstandsmitglieder und bestimmt ihre Zahl. Er kann stellvertretende Vorstandsmitglieder bestellen.

3. Der Aufsichtsrat kann einen Vorsitzenden des Vorstandes sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden bestimmen.

§ 6 Vertretung der Gesellschaft

1. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen gesetzlich vertreten. Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt dieses die Gesellschaft allein. Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass einzelne oder alle Vorstandsmitglieder einzelvertretungsberechtigt sind.

2. Stellvertretende Vorstandsmitglieder stehen hinsichtlich der Vertretungsmacht ordentlichen Vorstandsmitgliedern gleich.

3. Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass einzelne oder alle Vorstandsmitglieder berechtigt sind, die Gesellschaft bei Rechtsgeschäften mit sich als Vertreter eines Dritten zu vertreten. § 112 AktG bleibt unberührt.

§ 7 Geschäftsordnung

1. Der Vorstand gibt sich mit Zustimmung des Aufsichtsrates durch einstimmigen Beschluss eine Geschäftsordnung, sofern der Aufsichtsrat nicht seinerseits eine Geschäftsordnung des Vorstandes erlassen hat.

2. Die Zuständigkeitsverteilung innerhalb des Vorstandes bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates.

3. Der Aufsichtsrat hat durch Beschluss anzuordnen, dass bestimmte Arten von Geschäften seiner Zustimmung bedürfen.

IV. Der Aufsichtsrat

§ 8 Zusammensetzung, Amtsdauer, Niederlegung des Amtes

1. Der Aufsichtsrat besteht aus vier Mitgliedern.

2. Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung gewählt, die über die Entlastung für das dritte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem ihre Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet.

3. Für Aufsichtsratsmitglieder können Ersatzmitglieder gewählt werden, die in einer bei der Wahl festgelegten Reihenfolge an die Stelle vorzeitig ausscheidender Aufsichtsratsmitglieder treten.

4. Wird ein Aufsichtsratsmitglied anstelle eines ausscheidenden Mitglieds gewählt, so besteht sein Amt für den Rest der Amtsdauer des ausscheidenden Mitglieds. Tritt ein Ersatzmitglied an die Stelle des Ausgeschiedenen, so erlischt sein Amt mit Ablauf der restlichen Amtszeit des Ausgeschiedenen.

5. Jedes Mitglied des Aufsichtsrates und jedes Ersatzmitglied kann sein Amt unter Einhaltung einer Frist von einem Monat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand niederlegen.

§ 9 Vorsitzender und Stellvertreter

1. Im Anschluss an eine Hauptversammlung, in der alle von der Hauptversammlung zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder neu gewählt worden sind, findet eine Aufsichtsratssitzung statt, zu der es einer besonderen Einladung nicht bedarf. In dieser Sitzung wählt der Aufsichtsrat für die Dauer seiner Amtszeit unter dem Vorsitz des an Lebensjahren ältesten Aufsichtsratsmitgliedes aus seiner Mitte den Vorsitzenden des Aufsichtsrates sowie einen Stellvertreter. Scheidet der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder sein Stellvertreter während seiner Amtszeit aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Ersatzwahl vorzunehmen.

2. Der Stellvertreter des Aufsichtsratsvorsitzenden hat nur dann die gesetzlichen oder satzungsmäßigen Rechte und Pflichten des Vorsitzenden, wenn dieser verhindert ist.

§ 10 Einberufung und Beschlussfassung des Aufsichtsrates

1. Aufsichtsratssitzungen werden vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen, so oft das Gesetz oder die Geschäfte es erfordern.

2. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder unter der der Gesellschaft zuletzt bekannt gegebenen Anschrift schriftlich, per E-Mail oder per Telefax eingeladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen der Aufsichtsrat nach Gesetz oder Satzung insgesamt zu bestehen hat, in jedem Fall aber mindestens drei Aufsichtsratsmitglieder, persönlich oder durch schriftliche Stimmabgabe an der Beschlussfassung teilnehmen. Durch Telefon- oder Videokonferenzen zugeschaltete Mitglieder des Aufsichtsrates gelten als persönlich anwesend. Den Vorsitz führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder sein Stellvertreter. Die Art der Abstimmung bestimmt der Vorsitzende der Sitzung.

3. Beschlüsse können auch ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher, telegrafischer oder durch andere elektronische Kommunikationsmittel, insbesondere Videokonferenzen, gefasst werden.

4. Die Beschlüsse des Aufsichtsrates werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit gesetzlich nicht etwas anderes vorgesehen ist. Im Fall der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Aufsichtsratsvorsitzenden.

5. Über die Sitzungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das von dem Vorsitzenden der Sitzung zu unterzeichnen ist. Eine Abschrift des Protokolls ist unverzüglich allen Mitgliedern zuzuleiten.

§ 11 Zuständigkeit, Innere Ordnung, Vergütung

1. Der Aufsichtsrat hat die ihm durch Gesetz und Satzung übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.

2. Der Aufsichtsrat gibt sich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Satzung eine Geschäftsordnung.

3. Der Aufsichtsrat kann eine Geschäftsordnung für den Vorstand erlassen. Diese Geschäftsordnung setzt eine Geschäftsordnung außer Kraft, die sich der Vorstand gegeben hat.

4. Jedes Mitglied des Aufsichtsrates erhält nach Abschluss des Geschäftsjahres eine Vergütung von € 36.000,00 (in Worten: Euro sechsunddreißigtausend) pro Jahr.
Der Vorsitzende erhält das Zweifache, sein Stellvertreter das Eineinhalbfache dieses Betrages.
Scheidet ein Mitglied des Aufsichtsrates im Laufe eines Geschäftsjahres aus dem Aufsichtsrat aus, erhält es die Vergütung zeitanteilig.
Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten für jede Aufsichtsratssitzung, an der sie teilnehmen, ein Sitzungsentgelt von € 1.000,00 (in Worten: Euro eintausend).
Darüber hinaus werden den Aufsichtsratsmitgliedern ihre Auslagen sowie die gesetzliche Umsatzsteuer erstattet.

5. Die Gesellschaft kann zugunsten der Mitglieder des Aufsichtsrates eine Haftpflichtversicherung zur Absicherung der Risiken aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben (D & O Versicherung) mit einer marktüblichen Gesamtprämie in angemessener Höhe abschließen.

V. Die Hauptversammlung

§ 12 Einberufung der Hauptversammlung

1. Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft oder am Sitz einer deutschen Wertpapierbörse statt.

2. Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand oder in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen durch den Aufsichtsrat einberufen.

3. Die ordentliche Hauptversammlung wird innerhalb der ersten acht Monate eines jeden Geschäftsjahres abgehalten. Außerordentliche Hauptversammlungen können so oft einberufen werden, wie es im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint.

4. Die Hauptversammlung ist, sofern das Gesetz keine abweichende Frist bestimmt, mit einer Frist von mindestens 36 Tagen vor der Hauptversammlung durch eine im Bundesanzeiger zu veröffentlichende Bekanntmachung einzuberufen.

5. Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung unter Einhaltung der hierfür vorgesehenen rechtlichen Voraussetzungen abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Die Ermächtigung gilt für die Abhaltung virtueller Hauptversammlungen in einem Zeitraum von fünf Jahren nach Eintragung dieser Satzungsbestimmung im Handelsregister der Gesellschaft.

§ 13 Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung

1. Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur die Aktionäre berechtigt, die am Tage der Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und sich vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB) angemeldet haben. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse spätestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs werden hierbei nicht mitgerechnet.

2. Die Einzelheiten über die Anmeldung und die Ausstellung von Eintrittskarten sind in der Einladung zur Hauptversammlung bekannt zu machen.

3. Der Vorstand kann vorsehen, dass die Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können. Der Vorstand bestimmt auch die näheren Einzelheiten des Verfahrens, die er mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt macht.

§ 14 Stimmrecht

1. Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme.

2. Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte ausgeübt werden. Die Vollmacht bedarf, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, der Textform (§ 126b BGB); der Nachweis der Vollmacht kann der Gesellschaft auch auf einem vom Vorstand näher zu bestimmenden Weg der elektronischen Kommunikation übermittelt werden. Die Einzelheiten sind mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt zu machen.

3. Der Vorstand kann vorsehen, dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege der elektronischen Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Der Vorstand bestimmt auch die näheren Einzelheiten des Verfahrens, die mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt zu machen sind."

§ 15 Vorsitz in der Hauptversammlung; Teilnahme von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern; Bild- und Tonübertragung

1. Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder im Fall seiner Verhinderung ein anderes Mitglied des Aufsichtsrates.

2. Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen und bestimmt die Reihenfolge der Gegenstände der Tagesordnung.

3. Der Vorsitzende kann die Reihenfolge der Redebeiträge bestimmen und ist außerdem ermächtigt, das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs einen zeitlich angemessenen Rahmen für den gesamten Hauptversammlungsverlauf, für den einzelnen Tagesordnungspunkt oder für den einzelnen Frage oder Redebeitrag festzusetzen.

4. Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sollen an der Hauptversammlung persönlich teilnehmen. Aufsichtsratsmitglieder, die aus wichtigem Grund an der persönlichen Teilnahme verhindert sind, können auch im Wege der Bild- und Tonübertragung teilnehmen. Den Mitgliedern des Aufsichtsrats ist die Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung gestattet, wenn die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird.

5. Der Vorstand kann vorsehen, die teilweise oder vollständige Übertragung der Hauptversammlung in Bild und Ton zuzulassen. Er macht dies mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt.

§ 16 Beschlussfassung

1. Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit und, soweit außer der Stimmenmehrheit eine Kapitalmehrheit erforderlich ist, mit einfacher Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals gefasst, falls nicht das Gesetz oder die Satzung zwingend etwas anderes vorschreiben.

2. Der Vorsitzende bestimmt die Form und die weiteren Einzelheiten der Abstimmung.

3. Zur Änderung der Satzung, die lediglich die Fassung betreffen, ist der Aufsichtsrat ermächtigt.

§ 17 Niederschrift über die Hauptversammlung

1. Über die Verhandlungen in der Hauptversammlung wird eine notarielle Niederschrift aufgenommen und von dem Notar und dem Vorsitzenden unterschrieben.

2. Die Niederschrift hat für die Aktionäre sowohl untereinander als auch in Beziehung auf ihre Vertreter volle Beweiskraft.

3. Eine Beifügung der Vollmachten zu der Niederschrift ist nicht erforderlich.

VI. Jahresabschluss, Lagebericht und Verwendung des Jahresergebnisses

§ 18 Jahresabschluss und Lagebericht

1. Der Vorstand hat den Jahresabschluss, den Konzernabschluss, sowie die Lageberichte für das vergangene Geschäftsjahr innerhalb der gesetzlichen Fristen aufzustellen und dem Aufsichtsrat vorzulegen. Zusammen mit diesen Unterlagen hat der Vorstand dem Aufsichtsrat außerdem den Vorschlag, den er der Hauptversammlung für die Verwendung des Bilanzgewinns machen will, vorzulegen.

2. Vorstand und Aufsichtsrat stellen den Jahresabschluss fest. Sie sind ermächtigt, den Jahresüberschuss, der nach Abzug der in die gesetzlichen Rücklagen einzustellenden Beträge und eines etwaigen Verlustvortrages verbleibt, ganz oder teilweise in eine andere Gewinnrücklage einzustellen, sofern diese nicht die Hälfte des Grundkapitals der Gesellschaft übersteigt oder nach Einstellung übersteigen würde.

§ 19 Beschlüsse der Hauptversammlung

Die Hauptversammlung beschließt alljährlich, nach Entgegennahme des gem. § 171 Abs. 2 AktG vom Aufsichtsrat zu erstattenden Berichts in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahres über die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates, über die Verwendung des Jahresergebnisses sowie in den im Gesetz vorgesehenen Fällen über die Wahl des Abschlussprüfers und über die Feststellung des Jahresabschlusses.

§ 20 Gewinnverwendung

1. Die Hauptversammlung ist bei dem Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns an den festgestellten Jahresabschluss gebunden.

2. Die Hauptversammlung kann in dem Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns Beträge in Gewinnrücklagen einstellen oder als Gewinn vortragen.

§ 21 Kosten

Die Gesellschaft hat die Kosten der Gründung und der Umwandlung von voraussichtlich € 100.000,00 (in Worten: Euro einhunderttausend) zu übernehmen.

Die Satzung der Ernst Russ AG steht Ihnen auch zum Download zur Verfügung.